Informationen zu Absenzen und Dispensation vom Unterricht
Rechtsgrundlage
Das Absenzen- und Dispensationswesen ist im «Disziplinarreglement Berufsbildung» vom 5. März 2015 geregelt. Es gilt für den obligatorischen Unterricht sowie für den Freifach- und Förderunterricht in allen Abteilungen.
Absenzen
Als Absenz gilt das Fernbleiben des Unterrichtes, das Zuspätkommen und das vorzeitige Verlassen des Unterrichts. Absenzen werden von den Lehrpersonen elektronisch erfasst. Im Anschluss daran erfolgt eine automatisch generierte Absenzenmeldung per E-Mail an die/den Lernende/n und deren/dessen Berufsbildner/in. Alle Absenzen müssen begründet und innerhalb von 28 Tagen mit der Unterschrift des/der Berufsbildner/in und der Unterschrift der gesetzlichen Vertretung (bei Lernenden unter 18 Jahren) entschuldigt werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entschuldigung der Absenz, erhält der/die Lernende eine Ermahnung oder - im Wiederholungsfall – gestützt auf § 16 des Disziplinarreglements Berufsbildung einen kostenpflichtigen Verweis.
Ärztliches Zeugnis
Ein ärztliches Zeugnis wegen Krankheit und/oder Unfall ist der Klassenlehrperson bzw. der Sportlehrperson (falls nur der Sportunterricht betroffen ist) unaufgefordert vorzuweisen bei Abwesenheit von zwei oder mehr Schultagen in Folge. Bei kurzen, sich wiederholenden Abwesenheiten kann die Klassenlehrperson ein ärztliches Zeugnis verlangen.
Unterschriftsregelung
Die Unterschriften des Berufsbildners/der Berufsbildnerin und der gesetzlichen Vertretung bedeuten lediglich die Kenntnisnahme der Absenz, die Entschuldigung der Absenz liegt bei der zuständigen Klassenlehrperson.
Dispensationen / Voraussehbare Absenzen
Bei voraussehbaren Absenzen ist bis mindestens 14 Tage vor der entsprechenden Absenz ein Dispensationsgesuch bei der Fachgruppenleitung (Absenzen bis höchstens 1 Schultag) oder bei der Abteilungsleitung (Absenzen von mehr als 1 Schultag) einzureichen. Das Dispensationsgesuch muss vollständig ausgefüllt, mit einem Nachweis begründet und vom Lehrbetrieb unterstützt werden. Ärztliche Routinebesuche und planbare Termine mit Behörden sind in die unterrichtsfreie Zeit zu legen (Bsp. Absolvierung der theoretischen oder praktischen Führerprüfung.) Die Genehmigung des Gesuchs obliegt der zuständigen Fachgruppenleitung bzw. Abteilungsleitung. Bei einem bewilligten Gesuch wird die Absenz entschuldigt und der/die Lernende muss keine weiteren Schritte unternehmen.
Dispensation vom Sportunterricht
Voraussetzung für eine Dispensation vom obligatorischen Sportunterricht auf der Sekundarstufe II sind eine von swiss olympic ausgewiesene Talent-Card oder ein Nachweis, dass der obligatorische Sportunterricht auf der Sekundarstufe II (Mittelschulbesuch oder berufliche Grundbildung) bereits erbracht wurde.
Ein ordnungsgemässes Gesuch umfasst ein vollständig ausgefülltes Dispensationsgesuch, das vom Lehrbetrieb unterstützt wird, sowie einen beigelegten Nachweis. Alle erforderlichen Dokumente sind bei der Abteilungsleitung für Allgemeinbildung und Sport per E-Mail einzureichen. Für Auskünfte wendet man sich an die Abteilungsleitung Allgemeinbildung und Sport (norbert.reinert@gbwetzikon.ch).